Paragraph 219a streichen!

Wenn man die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche klein halten will, dann braucht es andere Instrumente als ein Online-Informationsverbot nach Paragraph 219 a StGB. Das Misstrauen gegenüber Ärzt*innen und Schwangeren, auf ihren Webseiten sachlich über Schwangerschaftsabbruch zu informieren, und das Mißtrauen gegenüber Schwangeren, Informationen abwägen und beurteilen zu können, ist im digitalen Zeitalter völlig überholt. Als GRÜNE habe ich deswegen einen Dringlichkeitsantrag dazu eingereicht.
Der aktuelle Hintergrund dazu: Das Gießener Amtsgericht hat die Ärztin Kristina Hänel wegen unerlaubter “Werbung für Schwangerschaftsabbrüche” zu einer Strafe von 6.000 Euro verurteilt. Grund dafür war ein Link auf ihrer Internetseite.