Änderung des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes

Nach dem großen öffentlichen Druck auf die bayerische Regierung, das Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz in seiner ursprünglichen Form zu überarbeiten, legte die CSU-Fraktion einige Änderungsanträge vor. Diese sowie auch der Gesetzentwurf der Staatsregierung zum PsychKHG wurden am Dienstag, den 12.6.2018 im Ausschuss für Gesundheit und Pflege beraten. Zwar bringen sie eine Besserung des Entwurfes, wesentliche Fehler des vorgelegten CSU-Gesetzentwurfs werden aber nicht geheilt. Die CSU hat außerdem noch eine Präambel in den Gesetzestext eingearbeitet (wozu? Es ist unüblich, im Gesetz zu begründen, warum man das Gesetz macht, das sollte man nicht brauchen, wenn das Gesetz verständlich und gut wäre. Gab es im Landtag genau einmal bisher in dieser Legislaturperiode, nämlich bei dem “Leitkulturgesetz/Integrationsgesetz”.) Wichtig bleibt somit, was die CSU im unsäglichen Entwurf der Staatsregierung nicht geändert hat: dazu gehört nach wie vor der sehr kurze – fast fehlende – Hilfeteil des Gesetzes (bis auf Krisendienste), während das Thema Gefahrenprävention im ausführlichen zweiten Teil weiter stark dominiert.

Wir wollen, dass der Hilfeteil erweitert wird, damit er einen würdigen und gleichrangigen ersten Teil zum zweiten Teil des Gesetzes bildet. Hier denken wir insbesondere an eine gesetzliche Absicherung der Sozialpsychiatrischen Dienste mit entsprechender Personalausstattung oder zum Beispiel an aufsuchende Hilfen. Es fehlen nach wie vor Regelungen zur Planung und Koordinierung der Hilfen. Nicht nur die Stärkung, sondern vor allem auch die finanzielle Förderung der Selbsthilfe muss gewährleistet werden. Nachbesserungsbedarf sehe ich auch beispielsweise bei den Zwangsbehandlungen, der Verpflichtung zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung nur in Fachkliniken und den Möglichkeiten der Überwachung und der Rechtseinschränkungen gegen die Betroffenen.

Für uns ist klar – Bayern braucht dringend ein modernes und gutes Gesetz, das die Hilfe für psychisch Kranke gewährleistet und das keine neuen Stigmatisierungen festschreibt. Die CSU-Regierung hat die Reform des nicht mehr zeitgemäßen bayerischen Unterbringungsrechts jahrelang verschleppt und die Expert*innen ignoriert. Andere Länder hätten solche Gesetze zum Teil seit vielen Jahren.

Wir Landtags-Grüne haben den Gesetzentwurf in der Sitzung des Gesundheits- und Pflegeausschusses als einzige Fraktion abgelehnt. Ich möchte, dass klare, umfassende und rechtlich verbindliche Regelungen für die Rechte der Betroffenen und für die Hilfsangebote im Gesetz stehen. Mit dem vorliegenden Entwurf gelingt dies leider nicht. Stattdessen legten wir am 6. Juni 2018 einen eigenen Änderungsantrag, sowie bereits am 15. Mai 2018 einen Dringlichkeitsantrag zur Überarbeitung des PsychKHG vor.

Zusammenfassung meiner Kritikpunkte:

  1. Wenn jemand wegen Fremdgefährdung eingeliefert wurde und dann entlassen wird, bekommen Kreisverwaltungsbehörden und Polizei die Daten. Wozu? Es geht nicht um entlassene Straftäter*innen,  sondern z.B. um die Frau mit Schwangerschaftspsychose. Wenn jemand noch fremdgefährdend ist, wird er nicht entlassen. Wenn ein Arzt ihn nicht für fremdgefährdend hält und entlässt, brauchen Polizei und Kreisverwaltungsbehörden nicht die Daten.
  2. Kreisverwaltungsbehörden, die meist gar keinen eigenen psychiatrischen Facharzt haben, dürfen in bestimmten Fällen einweisen ohne einen Arzt hinzuzuziehen. Die Behörde soll zwar einen Krisendienst hinzuziehen, muss aber nicht. Soll jetzt ein*e Mitarbeiter*in vom Gesundheitsamt beurteilen, ob jemand Querulant*in ist oder Reichsbürge*inr oder psychisch erkrankt und aufgrund dieser Entscheidung eine Einlieferung veranlassen? Eine Einlieferung, die aufgrund der Umstände oft traumatisierend ist, und die wir als Abgeordnete wann immer möglich vermeiden wollten?
  3. Im Gesetz sind fast keine präventiven Hilfsmaßnahmen enthalten. Krisendienst ist finanziell abgesichert, darüber hinaus gibt es fast keine Prävention.
  4. Der Duktus ist gleich geblieben. Muss ich jemandem das Recht geben, eine Stunde am Tag rauszugehen, oder darf er prinzipiell an die frische Luft? Artikel 22a des PsychKHG entspricht fast wörtlich dem § 64  des Strafvollzugsgesetzes. Aber es sind keine Straftäter*innen, über die wir hier reden! Den sprachlichen Bezug zum Maßregelvollzug herauszunehmen reicht doch nicht, wenn die Regelungen aus dem Strafvollzug fast wörtlich übernommen werden!
  5. Selbstgefährdung und Gefährdung der Rechtsgüter anderer sind klare Begriffe. Der Begriff der darüber hinausgehenden Gefahr oder des Allgemeinwohls nicht. Beide Begriffe blieben im Gesetz erhalten. Der CSU Abgeordnete erklärte, das bräuchte man z.B. für den Fall, dass jemand ein Polizeiauto beschädigt. Ist eine Beule im Polizeiauto Grund genug für eine Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen? Das alles zu einer Zeit, in der auch das Polizeiaufgabengesetz verabschiedet wird.
  6. Auch bei einer Belastungserprobung und bei Beendigung der Unterbringung löst sich die Staatsregierung eben nicht von dem Gedanken, dass Menschen mit psychischen Erkrankungen generell die Straftäter*innen von morgen sind.
    Ministerpräsident Söder hat bei seiner Pressekonferenz angekündigt, dass die Speicherung und Weitergabe von Daten komplett wegfällt. Genau das stimmt aber nicht. Denn: In Artikel 26 und Artikel 27 steht: Bei Personen, von denen eine Fremdgefährdung ausgehen KANN, sind die Kreisverwaltungsbehörden und die Polizei bei einer Belastungserprobung zu benachrichtigen. Und bei Beendigung der Unterbringung sind die Behörden und die Polizei zu benachrichtigen, wenn die Unterbringung wegen Gefährdung der Rechtsgüter anderer und wegen Gefährdung des Allgemeinwohls erfolgte. Also alle Fälle der Unterbringung außer Unterbringung wegen Selbstgefährdung. Wozu? Soll die Polizei dort häufiger Streife fahren, wenn z.B. jemand wegen Schwangerschaftspsychose eingeliefert worden war und dann wurde die Unterbringung beendet, weil der medizinische Facharzt festgestellt hat, dass keine Gefährdung mehr vorliegt? Angeblich werden die Daten nicht gespeichert, aber wie werden die denn genau an die Polizei und Kreisverwaltungsbehörden weitergegeben? Und an wen genau, für wie lange?

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