Anerkennung von ausländischen Heiratsurkunden

Ich frage die Staatsregierung:

Welche Kriterien müssen ausländische Heiratsurkunden beispielsweise aus Afghanistan
erfüllen, um von deutschen Behörden wie dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) anerkannt zu werden, mit welcher Begründung kann ein lokales Standesamt in
Bayern die Anerkennung einer Heiratsurkunde von Geflüchteten aus Afghanistan und
anderen Herkunftsländern, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, verweigern und wie wird sichergestellt, dass sich die Bewertung zweier Behörden nicht widerspricht, wie in dem Fall, dass eine ausländische Heiratsurkunde ausreichend ist für den Familiennachzug, aber in anderen Bereichen nicht anerkannt wird, wie beispielsweise bei der Eintragung der Steuerklasse?