Auskömmliche Finanzierung bayerischer Betreuungsvereine

Gemäß §17 des BtOG haben anerkannte Betreuungsvereine den Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln zur Wahrnehmung der ihnen nach §15 Absatz 1 obliegenden Aufgaben. Das nähere regelt das Landesrecht.
Für den Freistaat Bayern findet sich diese Regelung in Artikel 5 des BayAGBtG.

Betreuungsvereine sind gemeinnützige Organisationen, die sich um die Betreuung von Menschen kümmern, die aufgrund von Alter, Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.

Ihre Arbeit ist für die Gesellschaft von hohem Wert und sie brauchen eine auskömmliche Finanzierung.

Vor diesem Hintergrund haben mein Kollege Andreas Krahl und ich eine Schriftliche Anfrage an die Staatsregierung gestellt.