Im Landkreis Würzburg wurde jetzt endlich das Verfahren zur Erweiterung des Wasserschutzgebietes „Zeller Quellstollen“ auf 66 km² eröffnet. Mit 180 Litern pro Sekunde liefert die dort liegende Quelle das Trinkwasser für ca. 60.000 Menschen. Ein zukünftiger Schaden an der Qualität dieser Trinkwasserquelle ließe sich nicht durch die Nutzung anderer Quellen ausgleichen, und genau deswegen haben Patrick Friedl und Kerstin Celina gemeinsam eine Eingabe geschrieben, um vollumfänglichen Trinkwasserschutz auf der gesamten Fläche zu erreichen. Zwei geplante Großprojekte könnten das Trinkwasser jedoch gefährden: Der Abbau von Gips unter den wasserführenden Schichten des Wasserschutzgebiets und die Deponie der Klasse 1. Das geplante Gipsabbaugebiet umfasst 12 Quadratkilometer, also über 18 Prozent der Fläche des geplanten Trinkwasserschutzgebietes, und liegt in der vorgeschlagenen weiteren Schutzzone B (Zone III B). Für den Abbau von Gips ist es notwendig, sowohl eine 700 Meter lange Rampe als auch einen Wetterschacht für das Bergwerk durch die Grundwasserschichten zu führen. Auch wenn keine Fehler bei der Einrichtung passieren sollten, kann schon der Bau dieser Rampe und des Schachts den Grundwasserkörper mit seinen komplexen Fließrichtungen beeinflussen. Und sollte es irgendwann zu einem Einbruch im späteren Hohlraum unter den Grundwasserleitern kommen, wäre eine unserer ergiebigsten regionalen Trinkwasserquellen voraussichtlich erheblich beeinträchtigt bzw. dauerhaft geschädigt. Die Größe des geplanten Abbaus und der Umfang der dazu notwendigen technischen Eingriffe in das Schutzgebiet beinhalten Risiken, die auf lange Sicht nicht ausreichend kalkulierbar sind.
Das zweite Großprojekt, das die Trinkwasserquellen am „Zeller Stollen“ gefährdet, ist die geplante Deponie der Klasse 1 bei Helmstadt. Für den gefahrlosen Betrieb einer Deponie ist unter anderem der Schutz des Grundwassers vor Einträgen von der Erdoberfläche aus relevant. In den Antragsunterlagen wird dies, die sogenannte „Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung“, über den Zeitraum von 25 Jahren hinaus nur als eingeschränkt gut beurteilt: „Eine sehr hohe Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung mit einer Größenordnung der Verweildauer des Sickerwassers von [mehr als] 25 Jahren liegt nicht vor“. Ein planreifes oder festgesetztes Trinkwasserschutzgebiet beinhaltet aber grundsätzlich, dass keine Deponie gebaut werden darf. Wir befürchten, dass es hier eine Ausnahmegenehmigung geben soll und haben uns deswegen in unserer Eingabe klar gegen beide Projekte ausgesprochen.