Kostenbeteiligung bei eigenem Verdienst in Jugendhilfeeinrichtungen

In einer Anfrage zum Plenum frage ich die Staatsregierung:

Wie bewertet die Staatsregierung §94 Abs. 6 SGB VIII, wonach junge Menschen bei vollstationären Leistungen „höchstens 25 Prozent ihres Einkommens” als Kostenbeitrag einzusetzen haben, plant die Staatsregierung den Gestaltungsspielraum als Landesgesetzgeber zu nutzen, um auf Landesebene auf den Kostenbeitrag (möglichst) komplett zu verzichten und wie wäre dies landesrechtlich konkret umzusetzen (z.B. Anpassung des AGSG Teil 7)?