Schriftliche Anfrage: Sonderinvestitionsprogramm zur Konversion von sog. Komplexeinrichtungen

Das Wahl- und Wunschrecht in Bezug auf den Wohnort und die -Form sind Bestandteile der UN-Behindertenrechtskonvention. Artikel 19 verweist darauf, dass Menschen mit Behinderung frei entscheiden, wo und mit wem sie leben – und untersagt ihre Verpflichtung zum Leben in „besonderen Wohnformen“. Eine unabhängige Lebensführung ist Grundvoraussetzung, um gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft für Menschen mit Behinderung zu gewährleisten. Die Konversion – Dezentralisierung und Umgestaltung – von großen Einrichtungen für Menschen mit Behinderung (sog. Komplexeinrichtungen) ist hierfür ein zentraler Schritt. Die Wohlfahrtsverbände melden für die Konversion in Bayern einen Investitionsbedarf von 1,2 Mrd. Euro. Im Doppelhaushalt 2019/2020 ist das Sonderinvestitionsprogramm entgegen einer Kabinettserklärung von 08.08.2018 lediglich mit 5 Mio. ausgestattet. Gleichzeitig ist der reguläre Landesplan für Behinderte um 500.000 EUR und die Verpflichtungsermächtigung um 5 Mio. Euro gekürzt (vgl. Einzelplan 10, Kap. 10 05, TG 78-79). Die dringend notwendige Dezentralisierung der Wohnungs- und Versorgungsangebote sowie die Umgestaltung der Stammstandorte hin zu inklusiven Sozial- und Wohnräumen sind damit gestoppt.

Vor diesem Hintergrund stellte ich eine Schriftliche Anfrage an die Bayerische Staatsregierung.